Vorgaben durch die DS-GVO
Auf Internetseiten von Unternehmen finden sich sowohl Fotos von Mitarbeiter als auch Fotos von Besuchern und anderen externen Personen. In der Praxis konzentrieren sich die Fragestellungen auf die Fotos von Mitarbeiter. Nur diese Konstellation wird deshalb im Folgenden dargestellt. Dass man Fotos von Besuchern und sonstigen Externen nicht einfach veröffentlichen darf,ist ohnehin klar.
Manchmal gehört es ganz selbstverständlich zum Inhalt des Arbeitsverhälnisses, dass sich der Mitarbeiter abbilden lässt.
Wer ausdrücklich als Fotomodel angestellt ist, muss es natürlich akzeptieren, dass die entsprechenden Fotos verarbeitet werden. Denn genau dafür beschäftig man Fotomodels
Die Mitarbeiterin einer Pressestelle muss es hinnehmen, dass sie fotografiert wird, wenn sie bei einem Pressetermin für das Unternehmen spricht. Denn sonst kann sie ihren Job nicht machen. Solche klaren Fälle sprechen wir im Folgenden nicht an.