Vorgaben durch die DS-GVO
Besondere rechtliche Regelung zum Thema "Fotos im Internet" für Vereine gibt es nicht. Anwendbar sind die allgemeinen Regelungen des KUG, die oben geschildert wurden. Sie sind auf die spezifischen Situationen, die sich bei Vereinen ergeben, sachgerecht anzuwenden. Weitaus häufiger als im Arbeitsleben kommen dabei, die Ausnahmen gemäß §23 KUG ins Spiel. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich. Dies betrifft oft Bilder von Vereinsveranstaltungen.
Beispiel "Faschingsumzug"
Ein Faschingsverein veranstaltet alljährlich zu Fasching einen Umzug durch die Stadt. Manche Teilnehmer sind dabei trotz Verkleidung noch zu indentifizieren. Fotos dieses Umzugs dürfen ohne Einwilligung verarbeitet werden und zwar auch im Internet (Fall des §23 Abs. 1 Nr.3 KUG).